Baumkontrolle – FLL-Zertifiziert
Der Begriff “Verkehrssicherheit” findet sich in keiner gesetzlichen Bestimmung, sondern wurde von der Rechtsprechung aus der allgemeinen Haftungsregelung nach § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet. Der entscheidende Satz hieraus lautet:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Verkehrssicherungspflichtig ist im Normalfall der Eigentümer des Baumes. Da der Baum eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache ist, wird somit der Grundeigentümer auch Eigentümer eines darauf befindlichen Baumes Versicherungspflichtig.
Zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume, sind inzwischen über 2.000 Urteile gesprochen. Richtungweisend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Bäume ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1965. Aus diesem geht hervor, dass aus rechtlicher Sicht eine visuelle Kontrolle (= Baumkontrolle) ausreicht.
Liegen jedoch Verdachtsmomente für eine mangelnde Verkehrssicherheit vor, muss der Baum genau überprüft werden, z.B. mit einfachen Werkzeugen, speziellen Geräten oder Verfahren. Hier ist es ratsam, Fachleute (Baumkontrolleure, Fachagrarwirte, Baumpfleger oder Sachverständige) hinzuzuziehen.
Grundsätzlich gilt das Richterrecht da es noch keine abschließende Gesetzgebung gibt, hier vor allem das Urteil des BGH von 1965 in dem folgende Kernaussagen getroffen wurden:
- Keine vollständige Mängelfreiheit umsetzbar,
- Nach jeweiligen Stand der der Technik,
- Regelmäßige Kontrolle !!!
- Sorgfältige äußere Besichtigung,
- Gefahren vorbeugend begegnen,
- Gewissenhafte, besonnene, verständige Baumkontrolleure!!!
Grundsätzlich ist die Sichtkontrolle auch sehr großer und hoher Bäume vom Boden aus ausreichend. Sollten dabei aber Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste festgestellt werden, ist der Einsatz eines Hubsteigers erforderlich, und zwar zunächst nur zu einer weiteren Sichtkontrolle von der Arbeitsbühne aus, auch wenn der gesamte Vorgang bereits als eingehende fachliche Untersuchung bzw. weitergehende Maßnahme (so das OLG Köln, Urteil vom 28. 1. 1993) bezeichnet wird.
Erst wenn sich dann herausstellt, dass die Entfernung der georteten Trockenäste zur Herstellung der Verkehrssicherheit nicht ausreicht, weil beispielsweise Verdacht auf Pilzbefall besteht, ist eine weitergehende Spezialuntersuchung erforderlich (eingehende Untersuchung!). Alle Untersuchungen am Baum sind schrittweise und nur bei Bedarf zu intensivieren.
Bei der Baumkontrolle hat sich bundesweit die FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) Baumkontrollrichtlinien durchgesetzt. Auch die ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen u. Richtlinien für Baumpflege) sind in der BRD Standart. Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumkontrolle muss dabei durch einen Fachmann (FLL zertifizierter Baumkontrolleur) durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist. Nicht ausreichend ist es, wenn die Baumkontrolle durch einen Nichtfachmann erfolgt (s. Urteil: Landesgericht Magdeburg Az. 9 O 757/10).
Eine Baumkontrolle muss einmal in belaubten und einmal im unbelaubten Zustand durchgeführt werden, eine Dokumentation ist auch schon aus versicherungstechnischen Gründen unabdingbar.